Wie funktioniert die Prämienverbilligung?

Personen, die der schweizerischen Grundversicherung angeschlossen sind und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Sind die eigenen finanziellen Verhältnisse so prekär, dass die Beiträge zur Grundversicherung nicht zumutbar sind, können Bund und Kanton finanziell unterstützen.

Voraussetzung ist, dass eine Grundversicherung in der Schweiz abgeschlossen ist und die finanziellen Verhältnisse langfristig sind, also mindestens noch 2 Jahre andauern. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit wird nicht als langfristige Situation gezählt.

 

Wann habe ich Anspruch?

Massgeblich für die Ermittlung der Prämienverbilligung sind der Familienstand, Kinder, das steuerbare Einkommen sowie das steuerbare Gesamtvermögen. Die genaue Berechnungsgrundlage ist kantonal verschieden, es gibt also keine schweizweiten Limiten. Ausserdem werden die Voraussetzungen jedes Jahr neu definiert.

Bespiel für Berechnungsgrundlagen im Kanton Zürich im Jahr 2018:

(klicken zum vergrössern)

 

Wie mache ich meinen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend?

Die Prämienverbilligung ist kein Automatismus, Sie müssen also selbst aktiv werden wenn Sie das Gefühl haben, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen eine Prämienverbilligung. Einige Kantone und Gemeinden machen Versicherte jedoch auf diese Möglichkeit proaktiv aufmerksam. Sie erhalten dann ein Formular, wo Sie die Prämienverbilligung beantragen können.

Verantwortlich für die Prämienverbilligung ist Ihr Wohnkanton. Die Antragsformulare sind auf den entsprechenden Webseiten der Kantone online verfügbar. Sie können sich jedoch auch an Ihre Wohngemeinde wenden. Dort wird man Ihnen die weiteren Schritte erklären.

Liste der kantonalen Webseiten für die Prämienverbilligung der Krankenkasse

>Aargau
Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Innerrhoden
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bern
Freiburg
Genf
Glarus
Graubünden
Jura
Luzern
Neuenburg
Nidwalden
Obwalden
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn
St. Gallen
Tessin
Thurgau
Uri
Waadt
Wallis
Zug
Zürich

 

Wann kann ich frühestens einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen?

Die Prämienverbilligung für die Krankenkassenbeiträge müssen jährlich beantragt werden. Am besten stellen Sie den Antrag so zeitnah wie möglich, also sobald sich Ihre finanzielle Situation ändert oder Sie von Ihrer Gemeinde das Antragsformular bekommen.

Beachten Sie allerdings auch die Verjährungsfristen für die Antragsstellung. Diese sind je Kanton verschieden. In einigen Kantonen müssen Sie den Antrag bis spätestens 31. Oktober (bspw. Kanton Luzern) oder auch bis zum 31. August (bspw. Kanton Tessin) einreichen.

Haben Sie die Frist verpasst, gilt Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich als erloschen. Ausnahmen gibt es hier bei unverschuldetem Verpassen wie beispielsweise Krankheit, Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie. Vergesslichkeit gilt nicht als unverschuldetes Verpassen.

 

Wie erfolgt die Prämienverbilligung?

Die Prämienverbilligung wird direkt über den Versicherer abgewickelt, bei dem Sie Ihre obligatorische Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen haben.

Eine Direktauszahlung der Verbilligung an den Versicherten ist nicht vorgesehen.

Die Prämienverbilligung erfolgt frühestens ab dem Moment, wo durch den Kanton die Meldung an den Versicherer erfolgte. Eine Rückwirkende Prämienversicherung gibt es nicht.

 

Wo bekomme ich weiterführende Informationen zur Prämienverbilligung?

Informationen zur Prämienverbilligung der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde (AHV Zweigstelle) oder bei Ihrem jeweiligen Kanton. Auch Ihre Krankenversicherung kann Ihnen im Bedarfsfall Auskunft geben.

 

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